Nachweise nach dem EEWärmeG
(Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz 2008)
Für neu errichtete Gebäude (Wohn- und Nichtwohngebäude), die unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden und deren Fertigstellung im Sinne des EEWärmeG nach dem 01.01.2009 erfolgt, hat der Gebäudeeigentümer die Pflicht, einen Anteil erneuerbarer Energien zur Deckung des Gebäude- Wärmeenergiebedarfs zu nutzen.
Die Mindestanteile dieser erneuerbaren Energien richten sich nach der Art der jeweils eingesetzten Energiequelle, wie
- Solarthermie Wohngebäude 0,04/0,03m2 Kollektorfläche je m2 Nutzfläche
- Solarthermie Nichtwohngebäude/ sonstige Solare Strahlungsenergie 15%
- Gasförmige Biomasse 30%
- Flüssige Biomasse 50%
- Feste Biomasse 50%
- Geothermie 50%
- Umweltwärme 50%
Für die Nutzung von Energien aus Abwärmeerträgen, KWK-Anlagen und Ersatzmaßnahmen sind gesonderte Nachweise zu führen.
Ab dem 01.10.2009 hat der Eigentümer die Pflicht, durch entsprechende Nachweise die Einhaltung dieser gesetzlichen Verpflichtung nachzuweisen.
Dies geschieht in der Regel durch die Vorlage entsprechender Bescheinigungen durch einen Sachkundigen sowie der Vorlage einer Unternehmererklärung. Diese Bescheinigungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Inbetriebnahme der Heizungsanlage beim Bauamt einzureichen. Weiterhin gibt es eine Aufbewahrungspflicht für Nachweise über die eingesetzten Energiemengen (z.B. Energiekostenrechnungen).
Weitere Informationen zu Nachweisen:

